- Sequestration
- Sequestrierung
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Se|ques|tra|ti|on auch: Se|quest|ra|ti|on 〈f. 20〉 Verwahrung od. Verwaltung von Sachen durch einen Sequester* * *
Se|ques|t|ra|ti|on, die; -, -en:1. [spätlat. sequestratio, zu: sequestrare, ↑ sequestrieren] (Rechtsspr.) Verwaltung von etw. durch einen ↑ Sequester (1).2. (Med.) Abstoßung eines ↑ Sequesters (3).* * *
Sequestration[spätlateinisch, zu lateinisch sequester »vermittelnd«, zu sequi »folgen«] die, -/-en, gerichtlich angeordnete Übergabe einer Sache an einen Dritten, den Sequester, zum Zwecke der einstweiligen treuhänderischen Verwahrung und Verwaltung. Die Sequestration findet, v. a. im Zwangsvollstreckungsrecht, regelmäßig bei Grundstücken statt (z. B. Zwangsverwaltung nach §§ 848, 855 ZPO), oft auch aufgrund einstweiliger Verfügung zur Sicherung beweglicher Sachen. Das private Amt des Sequesters wird meist einem Gerichtsvollzieher übertragen. Im Staats- und Völkerrecht heißt Sequestration auch die Zwangsverwaltung eines Staates oder Staatsteils, dessen Regierung ihrer Funktion enthoben ist, so bei der Bundesexekution (nach dem GG: Bundeszwang) die Sequestration eines Gliedstaates (Landes) durch einen Exekutionskommissar oder die Sequestration eroberter Gebiete.* * *
Se|ques|tra|ti|on, die; -, -en [1: spätlat. sequestratio, zu: sequestrare, ↑sequestrieren]: 1. (Rechtsspr.) Verwaltung von etw. durch einen ↑Sequester (1). 2. (Med.) Abstoßung eines Sequesters (3).
Universal-Lexikon. 2012.